Geschenke für Bewertungen - das kann teuer werden

12. Oktober 2021 Lesedauer: 3:00 Minuten
Bewerten Sie uns auf Google

Letztens bin ich auf Facebook über so einen Post eines Fitnessstudios gestolpert, bei dem ich mich als Anwältin immer frage:
Wissen die es nicht besser?
Machen die sich keine Gedanken darüber?
Oder kalkulieren die das Risiko, abgemahnt zu werden, bewusst ein?

Der Post eines Mrs.Sporty Studios lautete:

„Für die coolste Google-Bewertung verlosen wir ein kleines Dankeschön-Geschenk. Also los geht`s: Drei, zwei, eins … Bewertet uns!“

In die gleiche Kerbe haut die folgende E-Mail, die ich nach der Teilnahme an einem Kurs bekommen habe:

„GEWINNSPIEL-AKTION:
Wenn du uns dein Testimonial bis zum 30. Oktober zur Verfügung stellst, nimmst du an unserem Gewinnspiel teil (unabhängig davon, was du schreibst) und hast die Chance auf tolle Preise.“


Leute, das geht so nicht!

Wer im Business „unlauter“ handelt, kann auf Schadensersatz und Herausgabe des damit gemachten Gewinns verklagt werden.

Schlimmer noch, du kannst zur Löschung aller deiner Bewertungen verpflichtet werden, auch derjenigen, die du vor der Gewinnspiel-Aktion schon hattest.

Was bedeutet „unlauter“?

Unlauter nach § 5 des Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2019 entschiedenen  (Urteil v. 16. Mai 2019, Az.: 6U14/19), dass das Erfragen von Bewertungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen unlauterer Wettbewerb ist.

Es verstößt gegen § 5 UWG, weil die Bewertungen andere beeinflussen zu kaufen, die ohne das Testimonial vielleicht nicht gekauft hätten.

Aus dem Urteil:

 "Zwar handele es sich bei den im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel erlangten Kundenbewertungen der Beklagten nicht um eine „bezahlte Empfehlung″ im Wortsinn, aber dennoch können die Bewertungen nicht als objektiv angesehen werden.

Durch die Eröffnung der Teilnahmechance(n) an dem Gewinnspiel werde auf die Verfasser der Bewertungen ein psychischer Druck ausgeübt, der die Entscheidung für eine Bewertung und deren Inhalt nicht mehr als frei und unabhängig erscheinen lasse.

Im Ergebnis ist das Verhalten der Beklagten damit einer verbotenen Werbung mit „bezahlten Empfehlungen″ gleichzusetzen."

 
WICHTIG: Dies gilt selbst dann, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Inhalt einer Bewertung die Chancen nicht beeinflusst. Denn ein Nutzer wird eine derartige Erklärung nicht ernst nehmen und eher „auf Nummer sicher“ gehen und daher möglicherweise eher positiv bewerten.
 
VORSICHT, das könnte dir passieren:



Bei Bewertungen/ Testimonials ist die Rechtsprechung sehr streng, weil unter allen Umständen die Neutralität gewahrt werden soll. 
 
Was ist erlaubt, um an Bewertungen zu kommen?

Möglich wären Motivationen ohne wirtschaftlichen Hintergrund, also ideelle Dinge.

 "Lasst uns zusammen was Gutes tun. Für jede abgegebene Bewertung pflanzen wir zusammen mit Plant-for-the-Planet einen Baum in eurem Namen.

Wenn Du über folgenden Link eine Bewertung abgibst, erhält ein Baum symbolisch deinen Namen. Den Fitnessstudio XY-Wald veröffentlichen wir auf unserer Internetseite und im Studio."


Das klingt doch auch motivierend und ist rechtssicher!

Die aktivKANZLEI macht das auch so.

Warst du mit uns zufrieden? Dann schenke uns bitte eine entsprechende Sterne-Bewertung auf Google.

Helfen und Gutes tun! Für deine Google-Bewertung „pflanzt“ die aktivKANZLEI zusammen mit Plant-for-the-Planet einen Baum in deinem Namen.

Um Deine Bewertung abzugeben, genügt ein Klick auf folgenden Link:

https://reviewforest.org/aktivkanzlei

DANKESCHÖN!





Julia beim Trainieren Julia Ruch
Triathletin, Anwältin für Sportrecht &
Expertin für Rechtssicherheit im Training und Wettkampf

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